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   BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92   

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https://dejure.org/1992,3883
BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92 (https://dejure.org/1992,3883)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1992 - 5 StR 385/92 (https://dejure.org/1992,3883)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1992 - 5 StR 385/92 (https://dejure.org/1992,3883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision - Feststellungen zum Vorliegen besonderer Schwere der Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 36
  • StV 1992, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92
    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 u.a., EuGRZ 1992, 225) stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, daß die Schuld der Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92
    Dem Beschluß des 2. Strafsenates kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten auf wies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86]; 35, 60, 65), [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist.
  • BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86

    Auslagenerstattung nach Tod des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92
    Dem Beschluß des 2. Strafsenates kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten auf wies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86]; 35, 60, 65), [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist.
  • BGH, 31.07.1992 - 2 StR 320/92

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Frage des Vorliegens der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92
    Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 - steht nicht entgegen.
  • BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).
  • BGH, 22.10.1992 - 4 StR 451/92

    Revisionsgericht - Fehlender Ausspruch - Schuld

    wie der 5. Strafsenat (Beschluß vom 25. August 1992 - 5 StR 385/92) erklärt hat, in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festgestellt werden kann, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
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